BFH vom 06.12.1984
IV R 135/83
Normen:
EStG (1977) § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 288

BFH - 06.12.1984 (IV R 135/83) - DRsp Nr. 1997/16137

BFH, vom 06.12.1984 - Aktenzeichen IV R 135/83

DRsp Nr. 1997/16137

»Der Chefarzt einer Krankenhausabteilung, der im Krankenhaus mit Hilfe des Krankenhauspersonals, das in keinem Arbeitsverhältnis zu ihm steht, eine freiberufliche Arztpraxis ausübt, kann Bewirtungskosten für dieses Personal anläßlich eines Betriebsausfluges nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1977 als Betriebsausgaben abziehen.«

Normenkette:

EStG (1977) § 4 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Facharzt und Dozent. Im Streitjahr 1978 erzielte er als angestellter Chefarzt der Inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses X Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufgrund seiner Lehrtätigkeit an der Universität, aus Gutachten, Forschung und insbesondere aus seiner Tätigkeit als Facharzt. Die selbständige ärztliche Tätigkeit übte er in den Räumen des Krankenhauses unter Mitwirkung des dort angestellten Krankenhauspersonals aus. Für die Inanspruchnahme des Personals zahlte der Kläger an das Krankenhaus ein Entgelt (Bettengeld), das im Jahre 1978 15.550 DM betrug.

Mit der Einkommensteuererklärung für 1978 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben u.a. die Kosten für einen Betriebsausflug in Höhe von 3.531,70 DM geltend, den er für das für ihn tätige Krankenhauspersonal veranstaltet hatte.