I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaftete bis zum 30. November 1976 als buchführender Landwirt den etwa 45 ha großen Hof seiner Ehefrau zuzüglich weiterer 36,7 ha Pachtland. Er ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und wurde in den Streitjahren mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
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