I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war durch Erbfolge Eigentümerin eines unbebauten (früher landwirtschaftlichen) Grundstücks geworden, das eine Größe von 7.827 qm hatte. Sie beauftragte im Jahre 1965 einen Makler, für das Grundstück einen Aufteilungsplan zu fertigen. Danach ergaben sich acht Bauplätze, Straßengrund zu 918 qm und ein Abrundungsstreifen zu 58 qm. Der Antrag auf Genehmigung des Aufteilungsplanes wurde am 16. August 1965 dem Baureferat der Stadt vorgelegt. Die Klägerin trug die Kosten des Bewilligungsbescheides und der Vermessung. Der Plananfertiger beanspruchte kein Honorar, weil er von der Klägerin mit der Verkaufsvermittlung der Grundstücke betraut worden war.
Im Streitjahr 1966 veräußerte die Klägerin drei Bauplätze und den Abrundungsstreifen an vier verschiedene Personen. Auf einem weiteren Bauplatz errichtete die Klägerin 1966/1967 ein Zweifamilienhaus, in dem sie selbst eine Wohnung bezog. Die restlichen Bauplätze befanden sich zur Zeit der Entscheidung durch das Finanzgericht (FG) am 9. August 1971 noch im Eigentum der Klägerin.
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