BFH - 07.02.1973 (II R 33/66) - DRsp Nr. 1997/11530
BFH, vom 07.02.1973 - Aktenzeichen II R 33/66
DRsp Nr. 1997/11530
»Das Halten einer Zugmaschine und eines Anhängers durch einen Landwirt kann auch dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein, wenn der Landwirt die Fahrzeuge nicht nur in seinem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch in seinem Fuhrbetrieb, und zwar hier ausschließlich dazu verwendet, für Dritte Holz vom Walde aus zu befördern, und die Gewinne aus dem Fuhrbetrieb die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb übersteigen.«
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