I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Mietwohngrundstücks. Für dieses Grundstück hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zum 1. Januar 1964 durch Hauptfeststellung einen Einheitswert von 57.000 DM festgestellt. Dieser Werte wurde im Ertragswertverfahren auf der Grundlage einer Jahresrohmiete von 6.875 DM ermittelt.
Auf den Einspruch ermäßigte das FA den Einheitswert auf 56.300 DM.
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