BFH vom 07.02.1975
III R 145/73
Normen:
BewG (1965) § 79 Abs. 1 Satz 2, § 82 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 274
BStBl II 1975, 474

BFH - 07.02.1975 (III R 145/73) - DRsp Nr. 1997/12464

BFH, vom 07.02.1975 - Aktenzeichen III R 145/73

DRsp Nr. 1997/12464

»1. Die für die Einheitsbewertung maßgebende Jahresrohmiete umfaßt auch eine Umlage der Kosten für die Wasserversorgung auf die Mieter. Die Einbeziehung dieser verbrauchsabhängigen Umlage in die Jahresrohmiete verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. 2. Der Umstand, daß die Bewirtschaftungskosten im Einzelfall den in den Vervielfältigern pauschal berücksichtigten Anteil an diesen Kosten übersteigen, rechtfertigt nicht eine Ermäßigung des Grundstückswerts.«

Normenkette:

BewG (1965) § 79 Abs. 1 Satz 2, § 82 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Mietwohngrundstücks. Für dieses Grundstück hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zum 1. Januar 1964 durch Hauptfeststellung einen Einheitswert von 57.000 DM festgestellt. Dieser Werte wurde im Ertragswertverfahren auf der Grundlage einer Jahresrohmiete von 6.875 DM ermittelt.

Auf den Einspruch ermäßigte das FA den Einheitswert auf 56.300 DM.