BFH vom 07.02.1975
VI R 133/72
Normen:
EStG (1967) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 115, 313
BStBl II 1975, 478

BFH - 07.02.1975 (VI R 133/72) - DRsp Nr. 1997/12466

BFH, vom 07.02.1975 - Aktenzeichen VI R 133/72

DRsp Nr. 1997/12466

»1. Bei einem zum Privatvermögen eines Arbeitnehmers gehörenden Pkw, der auch beruflich verwendet wird, ist der als Werbungskosten berücksichtigungsfähige Teil der Absetzung für Abnutzung unter Zugrundelegung der Anschaffungskosten nach der technischen und wirtschaftlichen Lebensdauer des Pkw zu bemessen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Steuerpflichtige den Pkw möglicherweise vor dem Ende der Nutzungsdauer veräußern wird. Dabei ist in der Regel von einer vierjährigen Nutzungsdauer des Pkw auszugehen. 2. Einigen sich FA und Steuerpflichtiger bei einem teilweise beruflich genutzten Pkw auf eine jährliche Absetzung für Abnutzung von mehr als 25 v.H., so ist das FA daran grundsätzlich für die Nutzungsdauer des Pkw gebunden. Wenn sich später herausstellt, daß die Schätzung in erheblichem Maße unrichtig war, ist die Absetzung für Abnutzung für die noch nicht bestandskräftig veranlagten Veranlagungszeiträume unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit zu hoch berücksichtigten Absetzung für Abnutzung zu bemessen.«

Normenkette:

EStG (1967) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)