BFH vom 07.02.1975
VIII B 62/74
Normen:
StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 118
BStBl II 1976, 608

BFH - 07.02.1975 (VIII B 62/74) - DRsp Nr. 1997/12956

BFH, vom 07.02.1975 - Aktenzeichen VIII B 62/74

DRsp Nr. 1997/12956

»Zur Frage, wann Basisgesellschaften im Ausland den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs wegen Fehlens wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe für ihre Errichtung erfüllen.«

Normenkette:

StAnpG § 6 ;

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), der im Inland wohnt, bezeichnet sich als Finanzberater.

Als gelernter Bankkaufmann und nach Tätigkeiten bei in- und ausländischen Banken befaßte der Antragsteller sich mit der Vermittlung von Krediten und Geschäften sowie mit Finanzberatungen. Dabei vermittelte er überwiegend langfristige Kredite von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten an Unternehmen der Industrie, der Schiffahrt sowie des Außenhandels und beriet Industriefirmen in Finanzfragen.

Ab September 1961 gründete der Antragsteller mit zwei Schweizern in der Schweiz drei Kapitalgesellschaften, die A-GmbH in X, die I-GmbH in X und die F-GmbH in X.