BFH vom 07.02.1980
IV R 37/76
Normen:
EStG § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 39
BStBl II 1980, 321

BFH - 07.02.1980 (IV R 37/76) - DRsp Nr. 1997/14463

BFH, vom 07.02.1980 - Aktenzeichen IV R 37/76

DRsp Nr. 1997/14463

»Übernimmt ein Richter ohne Entlastung in seinem Amt zusätzlich die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare, so besteht zwischen Haupt- und Nebentätigkeit kein unmittelbarer Zusammenhang. Ob die Nebentätigkeit selbständig ausgeübt wird, ist deshalb nach dem Rechtsverhältnis zu beurteilen, aufgrund dessen sie ausgeübt wird.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zum 29. Juni 1971 Arbeitsgerichtsdirektor. Die Regierung von ... bestellte ihn mit seinem Einverständnis durch Schreiben vom 22. Februar 1971 zum Leiter der beim Arbeitsgericht ... eingerichteten Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare und zahlte ihm 1971 eine Vergütung von ... DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) behandelte diese Einnahmen, gekürzt um nachgewiesene Ausgaben von .. DM, bei der Veranlagung für 1971 als mit dem vollen Steuersatz zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war der Auffassung, es lägen Einkünfte aus freiberuflicher wissenschaftlicher Tätigkeit vor, für die ihm der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1, 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren sei.