BFH vom 07.02.1985
IV R 102/83
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 293

BFH - 07.02.1985 (IV R 102/83) - DRsp Nr. 1997/16140

BFH, vom 07.02.1985 - Aktenzeichen IV R 102/83

DRsp Nr. 1997/16140

»Ein Arzt, der nebenher als gerichtlicher Sachverständiger laufend Blutgruppengutachten zur Feststellung der Vaterschaft erstellt, übt zumindest einen der Berufstätigkeit der Ärzte ähnlichen Beruf aus (Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Für die dabei erzielten Einkünfte kann er daher nicht die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 4 EStG a.F. beanspruchen.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG § 34b Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Facharzt für Laboratoriumsmedizin. Er ist Leiter des Serologischen Instituts der Städtischen Krankenanstalten. Er hat die Erlaubnis, in den Krankenanstalten Privatpatienten zu behandeln. Daneben erstattete er im Streitjahr 1976/77 Blutgruppengutachten zur Feststellung der Vaterschaft (im folgenden Blutgruppengutachten). Die gutachtliche Tätigkeit übte er im eigenen Labor aus. Die Aufträge für die Erstellung der Blutgruppengutachten erhielt er von den Gerichten. Er ist im Verzeichnis der Sachverständigen für gerichtliche Blutgruppengutachten aufgenommen.