I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb ein Einzelhandelsgeschäft. Gesellschafter waren als Komplementär die H-GmbH (im folgenden: GmbH) und als Kommanditisten E mit einer Kommanditeinlage von 180.000 DM und A mit einer Kommanditeinlage von 20.000 DM. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 übertrug A seinen Kommanditanteil auf E und schied damit aus der Klägerin aus. Die GmbH leistete keine Einlage; sie war laut Gesellschaftsvertrag nicht am Vermögen und nicht am Verlust der Klägerin beteiligt. Alleiniger Gesellschafter der GmbH war E.
Die Klägerin gab ihr in gemieteten Räumen betriebenes Ladengeschäft am 11. Februar 1978 auf. Seither war sie nicht mehr werbend tätig.
Die Klägerin erwirtschaftete seit ihrer Gründung in 1973 nur Verluste, die in den Jahresabschlüssen 1973 bis 1977 mit insgesamt rund 610.000 DM ausgewiesen sind.
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