BFH vom 07.02.1985
IV R 31/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 372

BFH - 07.02.1985 (IV R 31/83) - DRsp Nr. 1997/16178

BFH, vom 07.02.1985 - Aktenzeichen IV R 31/83

DRsp Nr. 1997/16178

»Eine Personengesellschaft, die sich nur vermögensverwaltend betätigt, ist nicht gewerbesteuerpflichtig, auch wenn an ihr nur oder weitaus überwiegend Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt sind.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Personengesellschaft, die als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb, die Bebauung, die Vermietung und Verpachtung und die Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken (§ 2 des Gesellschaftsvertrags).

Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren 1974 und 1975 als Komplementäre jeweils zwei natürliche Personen (Vorstandsmitglieder der B-AG) und als Kommanditisten eine Anstalt des öffentlichen Rechts und eine Aktiengesellschaft. Diese hielten ihre Kommanditbeteiligungen als Treuhandkommanditisten "für die Gesamtheit aller Inhaber der über die Gesellschaftseinlagen ausgestellten Zertifikate (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). Zertifikatsinhaber waren die C SA, Luxemburg, die B-AG, die D-GmbH, die E-GmbH und die F-GmbH.