BFH - 07.03.1973 (I R 48/69) - DRsp Nr. 1997/11558
BFH, vom 07.03.1973 - Aktenzeichen I R 48/69
DRsp Nr. 1997/11558
»Eine Bausparkasse kann wegen höherer Kosten der Verwaltung der im Darlehensstadium befindlichen Bausparverträge den Gewinn während des niedrigere Kosten verursachenden Sparstadiums der Verträge weder durch eine Rückstellung noch durch einen Rechnungsabgrenzungsposten (sogenannte bauspartechnische Abgrenzung) mindern.«