BFH vom 07.03.1974
II R 75/69
Normen:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 291
BStBl II 1974, 494

BFH - 07.03.1974 (II R 75/69) - DRsp Nr. 1997/12019

BFH, vom 07.03.1974 - Aktenzeichen II R 75/69

DRsp Nr. 1997/12019

»Hat das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid aufgrund einer Fehleraufdeckung durch die Oberfinanzdirektion zugunsten des Steuerpflichtigen berichtigt (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 AO), so ist eine erneute Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgrund einer Fehleraufdeckung durch dieselbe Oberfinanzdirektion dann nicht zulässig, wenn seit der ersten Berichtigung rund vier Jahre vergangen sind und die erneute Fehleraufdeckung dieselbe Rechtsfrage betrifft, wie die frühere Fehleraufdeckung.«

Normenkette:

AO § 222 Abs. 1 Nr. 3, 4 ;

I. Die Klägerin kaufte zur Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung durch gerichtlich beurkundeten Vertrag vom 21. Februar 1962 zwei im Grundbuch von G eingetragene Grundstücke. Bezüglich des Entgelts wurde vereinbart:

Das vereinbarte Entgelt ist 41.356,63 DM ... und errechnet sich aus einem Preis von 8.000 DM/ha und einer Entschädigung für andere mit der Landabgabe eintretende Vermögensnachteile von 6.217,46 DM/ha und einer Entschädigung für Einfriedungen von 531,20 DM für eine Fläche von 2.87.15ha".

Auf Grund dieses Vertrags setzte der Beklagte (Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 15. Mai 1962 die Grunderwerbsteuer auf 2.894,95 DM (7 % von 41.356,63 DM) fest; dieser Bescheid wurde bestandskräftig.