I. Die Klägerin kaufte zur Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung durch gerichtlich beurkundeten Vertrag vom 21. Februar 1962 zwei im Grundbuch von G eingetragene Grundstücke. Bezüglich des Entgelts wurde vereinbart:
Das vereinbarte Entgelt ist 41.356,63 DM ... und errechnet sich aus einem Preis von 8.000 DM/ha und einer Entschädigung für andere mit der Landabgabe eintretende Vermögensnachteile von 6.217,46 DM/ha und einer Entschädigung für Einfriedungen von 531,20 DM für eine Fläche von 2.87.15ha".
Auf Grund dieses Vertrags setzte der Beklagte (Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 15. Mai 1962 die Grunderwerbsteuer auf 2.894,95 DM (7 % von 41.356,63 DM) fest; dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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