I. Streitig ist die Investitionszulage für eine Be- und Entlüftungsanlage. Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Möbelhändlerin in Berlin (West). Sie ließ im Jahre 1964 in ihrem neu errichteten Ausstellungs- und Verkaufsgebäude eine Be- und Entlüftungsanlage installieren und nahm für die Anlage gemäß § 19 des Berlinhilfegesetzes 1964 (BHG) eine Investitionszulage in Anspruch. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) verweigerte die Zulage, weil die Anlage kein bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne des § 19 BHG sei.
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