BFH vom 07.03.1974
VIII R 30/71
Normen:
BHG (1964) § 19 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 205
BStBl II 1974, 429

BFH - 07.03.1974 (VIII R 30/71) - DRsp Nr. 1997/11980

BFH, vom 07.03.1974 - Aktenzeichen VIII R 30/71

DRsp Nr. 1997/11980

»Eine in einem Möbeleinzelhandelsgeschäft für die Verkaufs- und Ausstellungsräume bestimmte Be- und Entlüftungsanlage ist nicht schon deshalb eine Betriebsvorrichtung, weil sie auch eine der Möbelaufbewahrung günstige Luftbeschaffenheit erzeugt.«

Normenkette:

BHG (1964) § 19 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Investitionszulage für eine Be- und Entlüftungsanlage. Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Möbelhändlerin in Berlin (West). Sie ließ im Jahre 1964 in ihrem neu errichteten Ausstellungs- und Verkaufsgebäude eine Be- und Entlüftungsanlage installieren und nahm für die Anlage gemäß § 19 des Berlinhilfegesetzes 1964 (BHG) eine Investitionszulage in Anspruch. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) verweigerte die Zulage, weil die Anlage kein bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne des § 19 BHG sei.