BFH vom 07.03.1985
IV R 161/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 449

BFH - 07.03.1985 (IV R 161/81) - DRsp Nr. 1997/16215

BFH, vom 07.03.1985 - Aktenzeichen IV R 161/81

DRsp Nr. 1997/16215

»Die Stundung von Einkommensteuervorauszahlungen kann nicht verlangt werden, wenn zur Begründung des Stundungsantrags lediglich vorgebracht wird, dem Steuerpflichtigen stehe ein - vom FA bisher nicht anerkannter - Vorsteuerüberschuß zu.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für die Monate Februar bis Juli 1979 einen Vorsteuerüberschuß in Höhe von 59.851,60 DM berechnet. Dieser Steuerberechnung lag die Annahme des Klägers zugrunde, er könne die ihm beim Bau eines Fünffamilienhauses in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abziehbare Vorsteuerbeträge in Ansatz bringen, da er gemäß § 9 UStG auf die Steuerbefreiung für die Umsätze aus der Vermietung des Gebäudes an einen Zwischenmieter verzichtet hatte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) folgte dieser Auffassung nicht, sondern setzte im Anschluß an eine Umsatzsteuerprüfung die Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Februar bis Juli 1979 einheitlich auf 0 DM fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 24. November 1979 und vom 6. März 1980 beantragte der Kläger,