I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1971 verwitwet. Im Streitjahr 1976 hatte er drei aus der früheren Ehe hervorgegangene minderjährige Kinder sowie ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind. Die Kinder sind auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für 1976 eingetragen.
Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), die in seiner Lohnsteuerkarte 1976 eingetragene Steuerklasse II in Steuerklasse III zu ändern. Unter Hinweis auf § 38b Nr 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 lehnte das FA die begehrte Steuerklassenänderung ab. Auch die - mit Zustimmung des FA erhobene - Sprungklage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S 607 veröffentlichten Urteil im wesentlichen folgendes aus:
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