BFH vom 07.05.1974
VIII R 113/73
Normen:
EStG § 10a Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 112, 366
BStBl II 1974, 544

BFH - 07.05.1974 (VIII R 113/73) - DRsp Nr. 1997/12052

BFH, vom 07.05.1974 - Aktenzeichen VIII R 113/73

DRsp Nr. 1997/12052

»Der in § 10a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte Achtjahreszeitraum beginnt mit dem Veranlagungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige erstmals ein positives oder negatives Betriebsergebnis bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit hatte.«

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 4 Satz 1;

I. Streitig ist, ob die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 10a EStG wegen Ablaufs des Achtjahreszeitraums (§ 10a Abs. 4 Satz 1 EStG) nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kam am 27. November 1960 aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in die Bundesrepublik Deutschland (BRD); er ist zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) berechtigt.

Nach seiner Flucht nahm der Kläger eine selbständige Vertretertätigkeit auf, die jedoch 1960 bis 1962 keine Gewinne erbrachte. Zum 1. August 1963 trat er als Kommanditist in eine KG ein und wurde dort gleichzeitig Prokurist; in diesem Jahr erzielte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb.