I. Streitig ist, ob die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 10a EStG wegen Ablaufs des Achtjahreszeitraums (§ 10a Abs. 4 Satz 1 EStG) nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kam am 27. November 1960 aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in die Bundesrepublik Deutschland (BRD); er ist zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (
Nach seiner Flucht nahm der Kläger eine selbständige Vertretertätigkeit auf, die jedoch 1960 bis 1962 keine Gewinne erbrachte. Zum 1. August 1963 trat er als Kommanditist in eine KG ein und wurde dort gleichzeitig Prokurist; in diesem Jahr erzielte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb.
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