I. Die Ehe der Klägerin ist im Jahre 1965 aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden worden. Anläßlich der Ehescheidung wurde zwischen den Ehegatten, die im Güterstand der Gütertrennung gelebt hatten, ein gerichtlich protokollierter Vergleich, vornehmlich über Unterhaltsfragen geschlossen. Nach dieser Vereinbarung hat sich der geschiedene Ehegatte der Klägerin insbesondere verpflichtet, an die Klägerin - steuerfrei für diese - monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von zunächst rd. 3.000 DM zu leisten.
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