BFH vom 07.05.1975
II R 158/70
Normen:
GrEStG (1940) § 10, § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 62
BStBl II 1985, 62

BFH - 07.05.1975 (II R 158/70) - DRsp Nr. 1997/16045

BFH, vom 07.05.1975 - Aktenzeichen II R 158/70

DRsp Nr. 1997/16045

»Erklärt sich in einer anläßlich des Ehescheidungsverfahrens getroffenen gerichtlich protokollierten Unterhaltsvereinbarung ein Ehegatte "in weiterer Erfüllung seiner Unterhaltspflicht" zur Übereignung eines Grundstücks auf den anderen Ehegatten bereit, wird aber bestritten, daß ohne die Unterhaltsvereinbarung gesetzliche Unterhaltsansprüche über eine vereinbarte Geldrente hinaus entstanden wäre, so kann nicht ohne Prüfung angenommen werden, daß eine Gegenleistung in Höhe des gemeinen Wertes des Grundstückes vorliegt.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 10, § 11 ;

I. Die Ehe der Klägerin ist im Jahre 1965 aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden worden. Anläßlich der Ehescheidung wurde zwischen den Ehegatten, die im Güterstand der Gütertrennung gelebt hatten, ein gerichtlich protokollierter Vergleich, vornehmlich über Unterhaltsfragen geschlossen. Nach dieser Vereinbarung hat sich der geschiedene Ehegatte der Klägerin insbesondere verpflichtet, an die Klägerin - steuerfrei für diese - monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von zunächst rd. 3.000 DM zu leisten.