Auf dem Aufschubkonto der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), die als Inhaberin eines Trinkbranntweinherstellungsbetriebes ein Branntweinlager unterhält, waren am 15. September 1977 Branntweinabgaben in Höhe von 4.027.255,75 DM fällig. Die Klägerin zahlte diesen Betrag am 22. September 1977 mit einem unter dem gleichen Datum ausgestellten Verrechnungsscheck bei der Bundeskasse in B ein. Sie hatte bereits am 15. September 1977 einen Verrechnungsscheck über den gleichen Betrag mit einfachem Brief abgesandt, der aber erst am 23. September 1977 bei der Bundeskasse einging und der Klägerin zurückgegeben wurde.
Wegen der verspäteten Zahlung forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt -HZA-) mit Verfügung vom 22. September 1977 für die Einfuhrumsatzsteuer einen Säumniszuschlag von 1.132 DM und mit Verfügung vom 26. September 1977 für die Branntweinabgaben einen Säumniszuschlag von 39.140 DM.
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