BFH vom 07.05.1981
VII R 64/79
Normen:
AO § 131 Abs. 2, Abs. 3 ; AO (1977) § 227 Abs. 1, § 233, § 240 ; Billigkeitsrichtlinien 1974 VSF S 1019 Nr. 1 Teil D Abs. 3 Nr. 02;
Fundstellen:
BFHE 133, 262
BStBl II 1981, 608

BFH - 07.05.1981 (VII R 64/79) - DRsp Nr. 1997/14963

BFH, vom 07.05.1981 - Aktenzeichen VII R 64/79

DRsp Nr. 1997/14963

»Es ist unter ermessensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß wegen Überschreitung der Schonfrist entstandene Säumniszuschläge, auch wenn die Säumnis entschuldbar ist, nur zu einem in den Billigkeitsrichtlinien 1974 näher bestimmten Teilbetrag im Billigkeitswege erlassen werden.«

Normenkette:

AO § 131 Abs. 2, Abs. 3 ; AO (1977) § 227 Abs. 1, § 233, § 240 ; Billigkeitsrichtlinien 1974 VSF S 1019 Nr. 1 Teil D Abs. 3 Nr. 02;

Auf dem Aufschubkonto der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), die als Inhaberin eines Trinkbranntweinherstellungsbetriebes ein Branntweinlager unterhält, waren am 15. September 1977 Branntweinabgaben in Höhe von 4.027.255,75 DM fällig. Die Klägerin zahlte diesen Betrag am 22. September 1977 mit einem unter dem gleichen Datum ausgestellten Verrechnungsscheck bei der Bundeskasse in B ein. Sie hatte bereits am 15. September 1977 einen Verrechnungsscheck über den gleichen Betrag mit einfachem Brief abgesandt, der aber erst am 23. September 1977 bei der Bundeskasse einging und der Klägerin zurückgegeben wurde.

Wegen der verspäteten Zahlung forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt -HZA-) mit Verfügung vom 22. September 1977 für die Einfuhrumsatzsteuer einen Säumniszuschlag von 1.132 DM und mit Verfügung vom 26. September 1977 für die Branntweinabgaben einen Säumniszuschlag von 39.140 DM.