I. Gegen die Klägerin als Kommanditistin und Geschäftsführerin einer KG wurde im Oktober 1979 ein Strafverfahren eröffnet, weil der Verdacht bestand, daß in den Warenbestandsaufnahmen bestimmte Abfälle nicht erfaßt und die Erlöse aus Verkäufen dieses Abfalls nicht verbucht worden waren. Eine Steuerfahndungsprüfung ergab, daß zwar Abfälle in der Warenbestandsaufnahme zum 31. Dezember 1977 nicht erfaßt waren, die Firma der Klägerin aber keine Erlöse aus dem Verkauf von Abfällen erzielt hatte. Aufgrund dieser Feststellungen wurde das Strafverfahren eingestellt. Ein gegen die Klägerin eingeleitetes Bußgeldverfahren endete mit einem von der Klägerin anerkannten Bußgeldbescheid wegen leichtfertiger Verkürzung der Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1977.
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