I. Der Kläger und Revisionskläger erstrebt Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 GrStG für ihm gehörende Grundstücke, die er im Jahre 1961 bezugsfertig bebaut hat und in denen er ein Altersheim betreibt.
Mit auf den 1. Januar 1962 fortgeschriebenen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheiden stellte das beklagte Finanzamt (FA) die Einheitswerte für die vier wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens fest und setzte gleichzeitig auch die Grundsteuermeßbeträge unter teilweiser Gewährung von Grundsteuervergünstigungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (
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