BFH vom 07.06.1973
III R 77/72
Normen:
GrStG § 4 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 538
BStBl II 1973, 712

BFH - 07.06.1973 (III R 77/72) - DRsp Nr. 1997/11645

BFH, vom 07.06.1973 - Aktenzeichen III R 77/72

DRsp Nr. 1997/11645

»1. Als Träger eines Altersheimes, für das die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Ziff. 8 GrStG in Anspruch genommen wird, kommen nicht Privatpersonen, sondern lediglich die in § 16 Abs. 2 GrStDV genannten Körperschaften, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder Kultusgemeinden in Betracht. 2. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 GrStDV steht nicht im Widerspruch zu § 4 Nr. 8 GrStG

Normenkette:

GrStG § 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger erstrebt Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 GrStG für ihm gehörende Grundstücke, die er im Jahre 1961 bezugsfertig bebaut hat und in denen er ein Altersheim betreibt.

Mit auf den 1. Januar 1962 fortgeschriebenen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheiden stellte das beklagte Finanzamt (FA) die Einheitswerte für die vier wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens fest und setzte gleichzeitig auch die Grundsteuermeßbeträge unter teilweiser Gewährung von Grundsteuervergünstigungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) - II. WoBauG - fest. Diese Bescheide blieben unangefochten.