BFH vom 07.06.1973
V R 64/72
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 500
BStBl II 1973, 716

BFH - 07.06.1973 (V R 64/72) - DRsp Nr. 1997/11647

BFH, vom 07.06.1973 - Aktenzeichen V R 64/72

DRsp Nr. 1997/11647

»Bei einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO darf das FA keine neuen Tatsachen verwerfen, die es bei einer Betriebsprüfung festgestellt hat, deren Anordnung rechtskräftig für rechtswidrig erklärt wurde.«

Normenkette:

AO § 222 ;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat die an den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) gerichtete Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1961 im Anschluß an eine für die Jahre 1961 bis 1964 durchgeführte Betriebsprüfung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO durch Bescheid vom 23. September 1966 berichtigt. Die Mehrsteuer betrug 741,60 DM. Die Prüfungsanordnung für die Jahre 1961 bis 1964, nach der sich die Betriebsprüfung "auf sämtliche Bundes- und Landessteuern der Kalenderjahre ab 1961" erstreckte, ist, soweit sie sich auf das Jahr 1961 bezog, durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 10. Juli 1968 II 9/67 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1968 S. 543 - EFG 1968, 543 -) aufgehoben worden. Der Kläger wendet sich gegen den Umsatzsteuer-Berichtigungsbescheid für 1961 mit der Begründung, daß das FA bei einer Veranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO keine Tatsachen verwerten dürfe, deren Kenntnis auf rechtswidrigen Prüfungsmaßnahmen beruht.