BFH vom 07.06.1977
VIII R 105/73
Normen:
EStG (1964) § 7 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 300
BStBl II 1977, 606

BFH - 07.06.1977 (VIII R 105/73) - DRsp Nr. 1997/13384

BFH, vom 07.06.1977 - Aktenzeichen VIII R 105/73

DRsp Nr. 1997/13384

»1. Die gesamten Herstellungskosten eines Gebäudes einschließlich der nachträglichen Herstellungskosten sind nach EStG § 7 Abs. 4 S. 1 grundsätzlich auch über die fiktive Nutzungsdauer von 40 bzw. 50 Jahren hinaus mit dem gesetzlich festgelegten Abschreibungsbetrag abzusetzen (Anschluß an BFH-Urteil vom 20.02.1975 IV R 241/69 , BFHE 115, 133, BStBl 2, 1975, 412). 2. Die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen ändert sich nur, wenn auf diese Weise die volle Absetzung des Abschreibungsvolumens innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht erreicht wird. Dann kann der Restbuchwert zusammen mit den nachträglichen Herstellungskosten entsprechend EStG § 7 Abs. 4 S. 2 auf die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt werden.«

Normenkette:

EStG (1964) § 7 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe: