BFH vom 07.06.1977
VIII R 121/76
Normen:
3. KonjVO § 1 Abs. 3 Satz 2; EStG § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 122, 486
BStBl II 1977, 637

BFH - 07.06.1977 (VIII R 121/76) - DRsp Nr. 1997/13404

BFH, vom 07.06.1977 - Aktenzeichen VIII R 121/76

DRsp Nr. 1997/13404

»1. Die Bestimmung des KonjV 3 § 1 Abs. 3 S. 2 ist nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckt, soweit sie die erhöhten Absetzungen nach EStG § 7b für Fertighäuser ausschließt, die vor dem 09.05.1973 bestellt waren. 2. In der Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots (BGB § 145) liegt eine Bestellung in diesem Sinne.«

Normenkette:

3. KonjVO § 1 Abs. 3 Satz 2; EStG § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte sich am 27. April 1973 verpflichtet, ein Fertighaus zu erwerben. Die Lieferfirma unterzeichnete den Vertrag am selben Tage per Prokura durch die abschlußberechtigten Vertreter Herrn S. (Prokurist) und Herrn G. (Handlungsbevollmächtigter) von der Abteilung Verkauf und Abwicklung. Nach § 9 der vorgedruckten Vertragsbedingungen sollte der Vertrag erst mit Unterzeichnung durch die Geschäftsleitung wirksam werden, die am 14. Mai 1973 erfolgte. Der Antrag auf Baugenehmigung wurde am 13. November 1973 gestellt.