I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte sich am 27. April 1973 verpflichtet, ein Fertighaus zu erwerben. Die Lieferfirma unterzeichnete den Vertrag am selben Tage per Prokura durch die abschlußberechtigten Vertreter Herrn S. (Prokurist) und Herrn G. (Handlungsbevollmächtigter) von der Abteilung Verkauf und Abwicklung. Nach § 9 der vorgedruckten Vertragsbedingungen sollte der Vertrag erst mit Unterzeichnung durch die Geschäftsleitung wirksam werden, die am 14. Mai 1973 erfolgte. Der Antrag auf Baugenehmigung wurde am 13. November 1973 gestellt.
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