I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau hatten am 18. April 1973 gegenüber dem Vertreter einer Baugesellschaft (Bau-AG) eine "Angebotsbestellung" zur Abgabe eines notariell beurkundeten Vertragsangebotes über die Erstellung eines Fertighauses auf einem von der Bau-AG zu erwerbenden Grundstück unterzeichnet. Sie hatten sich verpflichtet, für die Ausarbeitung des Angebotes an die Erklärungsempfänger einen Betrag von 1.000 DM zu zahlen. Dieser Betrag sollte verfallen, wenn es nicht zum Vertragsabschluß gekommen wäre. Am 3. August 1973 schloß die Bau-AG mit dem Kläger und seiner Ehefrau einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung in einem zu errichtenden Doppelhaus mit Grundstücksanteil. Der Bauantrag wurde in der Zeit zwischen 9. Mai 1973 und 1. Januar 1974 gestellt.
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