BFH vom 07.06.1977
VIII R 122/76
Normen:
3. KonjVO § 1 Abs. 3; EStG § 7b, § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 122, 488
BStBl II 1977, 638

BFH - 07.06.1977 (VIII R 122/76) - DRsp Nr. 1997/13405

BFH, vom 07.06.1977 - Aktenzeichen VIII R 122/76

DRsp Nr. 1997/13405

»Die Bestimmung des KonjV 3 § 1 Abs. 3 ist wirksam, soweit sie bei Gebäuden, bei denen Bauantrag und Bestellung nach dem 08.05.1973 liegen, die erhöhten Absetzungen nach EStG § 7b ausschließt (Anschluß an die Senatsurteile vom 07.06.19 I R 77/76 und VIII R 121/76 ).«

Normenkette:

3. KonjVO § 1 Abs. 3; EStG § 7b, § 51 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau hatten am 18. April 1973 gegenüber dem Vertreter einer Baugesellschaft (Bau-AG) eine "Angebotsbestellung" zur Abgabe eines notariell beurkundeten Vertragsangebotes über die Erstellung eines Fertighauses auf einem von der Bau-AG zu erwerbenden Grundstück unterzeichnet. Sie hatten sich verpflichtet, für die Ausarbeitung des Angebotes an die Erklärungsempfänger einen Betrag von 1.000 DM zu zahlen. Dieser Betrag sollte verfallen, wenn es nicht zum Vertragsabschluß gekommen wäre. Am 3. August 1973 schloß die Bau-AG mit dem Kläger und seiner Ehefrau einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung in einem zu errichtenden Doppelhaus mit Grundstücksanteil. Der Bauantrag wurde in der Zeit zwischen 9. Mai 1973 und 1. Januar 1974 gestellt.