BFH vom 07.06.1978
II R 112/71
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 395
BStBl II 1978, 605

BFH - 07.06.1978 (II R 112/71) - DRsp Nr. 1997/13866

BFH, vom 07.06.1978 - Aktenzeichen II R 112/71

DRsp Nr. 1997/13866

»Fortführung einer Kommanditgesellschaft trotz Auswechslung sämtlicher Gesellschafter.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 ;

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der gleichzeitige Wechsel aller Gesellschafter einer KG, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört, Grunderwerbsteuerpflicht auslöst.

Am 14. November 1967 wurde der Gesellschaftsvertrag der A.-KG in O. unter anderem dahin geändert, daß eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und zwei natürliche Personen als Kommanditisten mit Wirkung vom 1. November 1967 in die KG eintraten und gleichzeitig die bisherigen Gesellschafter ausschieden. Dieser Vorgang wurde als Gesellschafterwechsel in das Handelsregister eingetragen. Im Grundbuch wurde kein Eigentümerwechsel eingetragen.

Das beklagte Finanzamt ging davon aus, daß durch den vorgenannten Gesellschafterwechsel eine neue Gesellschaft gegründet worden sei. Es erhob Grunderwerbsteuer.