BFH vom 07.07.1972
III R 141/71
Fundstellen:
BFHE 106, 275
BStBl II 1972, 275

BFH - 07.07.1972 (III R 141/71) - DRsp Nr. 1997/10889

BFH, vom 07.07.1972 - Aktenzeichen III R 141/71

DRsp Nr. 1997/10889

»Eine Klage, die der Vorsteher des FA vor dem Inkrafttreten der FGO als Sprungberufung gegen die Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses erhoben hat und mit der er die Festsetzung einer höheren Vermögensteuer beantragte, als sie in der Einspruchsentscheidung und in dem mit dem Einspruch angegriffenen Steuerbescheid festgesetzt war, ist vom FG ohne nähere sachliche Prüfung abzuweisen.«

I. Der Beklagte und Revisionskläger (im folgenden: Beklagter) ist Weingutsbesitzer. In seiner Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1953 gab er beim sonstigen Vermögen einen Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln in Höhe von 31.424 DM an. Der Kläger und Revisionsbeklagte (im folgenden: das Finanzamt - FA -) übernahm bei der vorläufigen Vermögensteuer-Veranlagung auf den 1. Januar 1953 den erklärten Betrag. Gegen diesen vorläufigen Vermögensteuerbescheid legte der Beklagte Einspruch ein. Dieser führte zu einer Verböserung. Der Steuerausschuß setzte den Überstand mit 47.460 DM an.