I. Der Beklagte und Revisionskläger (im folgenden: Beklagter) ist Weingutsbesitzer. In seiner Vermögenserklärung auf den 1. Januar 1953 gab er beim sonstigen Vermögen einen Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln in Höhe von 31.424 DM an. Der Kläger und Revisionsbeklagte (im folgenden: das Finanzamt - FA -) übernahm bei der vorläufigen Vermögensteuer-Veranlagung auf den 1. Januar 1953 den erklärten Betrag. Gegen diesen vorläufigen Vermögensteuerbescheid legte der Beklagte Einspruch ein. Dieser führte zu einer Verböserung. Der Steuerausschuß setzte den Überstand mit 47.460 DM an.
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