I. Streitig ist bei den Körperschaftssteuerveranlagungen 1966 bis 1968, ob die Reise- und Aufenthaltskosten des Gesellschafter-Geschäftsführers (X) einer Filmtheater-GmbH - und seiner Ehefrau - anläßlich der Teilnahme bei den Filmfestspielen in Cannes als Betriebsausgaben oder als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind (§ 6 Abs 1 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes - KStG -, § 4 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
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