I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat im Juni 1973 eine Spar-Prämie in Höhe von 156 DM für die im Streitjahr 1972 erbrachten vermögenswirksamen Sparleistungen in Höhe von 624 DM beantragt und erhalten. Ihm wurde ferner eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt. Der Sparratenvertrag war im Januar 1971 abgeschlossen worden. Auf dem Spar-Prämienantrag hatte er erklärt, daß er Leistungen auf einen Bausparvertrag erbracht habe und keinen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellen werde, sowie die dort aufgeführte Frage bejaht, ob der Spar-Prämienantrag auf sparzulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen beschränkt werde. Danach hat er mit der im April 1974 eingereichten Einkommensteuererklärung 1972 Bausparbeiträge in Höhe von 1.213 DM als Sonderausgaben geltend gemacht.
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