BFH vom 07.07.1976
II R 151/67
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 66
BStBl II 1977, 12

BFH - 07.07.1976 (II R 151/67) - DRsp Nr. 1997/13066

BFH, vom 07.07.1976 - Aktenzeichen II R 151/67

DRsp Nr. 1997/13066

»Veräußert der Treuhänder das treuhänderisch erworbene Grundstück auf Weisung des Treugebers an einen Dritten, so unterliegt die mit der Weiterveräußerung eintretende Auflösung des Treuhandverhältnisses nicht der Grunderwerbsteuer.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat im Juni 1973 eine Spar-Prämie in Höhe von 156 DM für die im Streitjahr 1972 erbrachten vermögenswirksamen Sparleistungen in Höhe von 624 DM beantragt und erhalten. Ihm wurde ferner eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt. Der Sparratenvertrag war im Januar 1971 abgeschlossen worden. Auf dem Spar-Prämienantrag hatte er erklärt, daß er Leistungen auf einen Bausparvertrag erbracht habe und keinen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellen werde, sowie die dort aufgeführte Frage bejaht, ob der Spar-Prämienantrag auf sparzulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen beschränkt werde. Danach hat er mit der im April 1974 eingereichten Einkommensteuererklärung 1972 Bausparbeiträge in Höhe von 1.213 DM als Sonderausgaben geltend gemacht.