BFH vom 07.07.1976
VI R 189/75
Normen:
3. VermBG § 12 Abs. 1 ; EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 ; SparPGSparPG (1972) § 1 Abs. 4 Nr. 3a, § 2 Abs. 6; WoPGWoPG (1969) § 2 Abs. 4 Nr. 1, § 3 Abs. 6;
Fundstellen:
BFHE 119, 344
BStBl II 1976, 344

BFH - 07.07.1976 (VI R 189/75) - DRsp Nr. 1997/12800

BFH, vom 07.07.1976 - Aktenzeichen VI R 189/75

DRsp Nr. 1997/12800

»Der Abzug von Beiträgen an Bausparkassen als Sonderausgaben ist nach § 10 Abs. 4 EStG 1971 (sog. "großes" Kumulierungsverbot) auch ausgeschlossen, wenn der zuvor gestellte Spar-Prämienantrag auf vermögenswirksame Leistungen bis zu 624 DM im Sinne des § 12 Abs. 1 des 3. VermBG beschränkt ist.«

Normenkette:

3. VermBG § 12 Abs. 1 ; EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 ; SparPGSparPG (1972) § 1 Abs. 4 Nr. 3a, § 2 Abs. 6; WoPGWoPG (1969) § 2 Abs. 4 Nr. 1, § 3 Abs. 6;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat im Juni 1973 eine Spar-Prämie in Höhe von 156 DM für die im Streitjahr 1972 erbrachten vermögenswirksamen Sparleistungen in Höhe von 624 DM beantragt und erhalten. Ihm wurde ferner eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt. Der Sparratenvertrag war im Januar 1971 abgeschlossen worden. Auf dem Spar-Prämienantrag hatte er erklärt, daß er Leistungen auf einen Bausparvertrag erbracht habe und keinen Antrag auf Sonderausgabenabzug stellen werde, sowie die dort aufgeführte Frage bejaht, ob der Spar-Prämienantrag auf sparzulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen beschränkt werde. Danach hat er mit der im April 1974 eingereichten Einkommensteuererklärung 1972 Bausparbeiträge in Höhe von 1.213 DM als Sonderausgaben geltend gemacht.