BFH vom 07.07.1976
VI R 217/75
Normen:
3. VermBG § 12 Abs. 1 ; SparPGSparPG (1972) § 1 Abs. 4 Nr. 3a, § 2 Abs. 6; WoPGWoPG (1969) § 2 Abs. 4 Nr. 1, § 3 Abs. 6;
Fundstellen:
BFHE 119, 346
BStBl II 1976, 584

BFH - 07.07.1976 (VI R 217/75) - DRsp Nr. 1997/12944

BFH, vom 07.07.1976 - Aktenzeichen VI R 217/75

DRsp Nr. 1997/12944

»1. Ein Antrag auf Gewährung von Wohnungsbau-Prämie oder Spar-Prämie kann auf vermögenswirksame Leistungen bis zu 624 DM im Sinne des § 12 Abs. 1 des 3. VermBG beschränkt werden. 2. Das sogenannte kleine Kumulierungsverbot kommt in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 6 SparPG 1972, § 3 Abs. 6 WoPG 1969 nicht zum Zuge, wenn zuerst ein auf vermögenswirksame Leistungen bis zu 624 DM beschränkter Prämienantrag und später ein gewöhnlicher Antrag auf die andere Prämienart gestellt wird. 3. Hat ein Prämiensparer seinen Antrag auf Gewährung von Spar-Prämie auf vermögenswirksame Leistungen bis zu 624 DM im Sinne des § 12 Abs. 1 des 3. VermBG beschränkt, so verstößt ein später gestellter Antrag auf Wohnungsbau- Prämie auch dann nicht gegen das sogenannte kleine Kumulierungsverbot, wenn der Prämiensparer wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dieser Vorschrift nicht erhalten kann.«

Normenkette:

3. VermBG § 12 Abs. 1 ; SparPGSparPG (1972) § 1 Abs. 4 Nr. 3a, § 2 Abs. 6; WoPGWoPG (1969) § 2 Abs. 4 Nr. 1, § 3 Abs. 6;