BFH vom 07.07.1976
VI R 6/76
Normen:
3. VermBG § 12 Abs. 1 ; SparPGSparPG (1972) § 1 Abs. 4 Nr. 3a, § 2 Abs. 6;
Fundstellen:
BFHE 119, 354
BStBl II 1976, 700

BFH - 07.07.1976 (VI R 6/76) - DRsp Nr. 1997/13011

BFH, vom 07.07.1976 - Aktenzeichen VI R 6/76

DRsp Nr. 1997/13011

»1. Geht am gleichen Tag ein Antrag auf Wohnungsbau-Prämie bei der Bausparkasse und ein Antrag auf Spar-Prämie bei einem Kreditinstitut ein, so gilt der Antrag als zuerst gestellt, der für den Antragsteller günstiger ist. 2. Hat ein Sparer zuerst einen Antrag auf Wohnungsbau-Prämie und sodann einen Antrag auf Spar-Prämie gestellt, der auf vermögenswirksame Leistungen bis zu 624 DM i.S. des § 12 Abs. 1 des 3. VermBG begrenzt ist, so ist dies auch dann nicht kumulierungsschädlich, wenn ihm wegen Überschreitens der Einkommensgrenze keine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird.«

Normenkette:

3. VermBG § 12 Abs. 1 ; SparPGSparPG (1972) § 1 Abs. 4 Nr. 3a, § 2 Abs. 6;