BFH vom 07.07.1977
IV R 205/72
Normen:
AO (a.F.) § 162 ; EStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 157
BStBl II 1978, 307

BFH - 07.07.1977 (IV R 205/72) - DRsp Nr. 1997/13706

BFH, vom 07.07.1977 - Aktenzeichen IV R 205/72

DRsp Nr. 1997/13706

»1. Bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kommt es nicht auf die formale Bedeutung eines Buchführungsmangels an, sondern auf dessen sachliches Gewicht. Das gilt auch für die nicht zeitnahe Verbuchung von Kassenausgaben. 2. Werden unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse Einnahmen und Ausgaben - so wie sonst in einen Kassenbericht - in das Kassenbuch übertragen, so brauchen die Notizzettel mit dem Auszählungsergebnis nicht als Einnahmeursprungsaufzeichnungen aufbewahrt zu werden. 3. Die von der Rechtsprechung zugelassene Belegsammlung als hinreichender Grundbuchersatz bei kleinen Betrieben (BFH-Urteil vom 24.03.1970 I R 38/68 , BFHE 99, 120, BStBl II 1970, 540) kommt auch in Betracht, wenn bei überschaubaren Verhältnissen die Möglichkeit nachträglicher Manipulationen ausgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 162 ; EStG § 5 ;

I. Streitig ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hinsichtlich der Kassenbuchführung und der Verbuchung der Ausgangsrechnungen für die in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen nach §§ 6 Abs 2, 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG).