BFH vom 07.07.1978
VI R 211/75
Normen:
AO § 210 Abs. 1, § 222 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 347
BStBl II 1978, 575

BFH - 07.07.1978 (VI R 211/75) - DRsp Nr. 1997/13852

BFH, vom 07.07.1978 - Aktenzeichen VI R 211/75

DRsp Nr. 1997/13852

»Zeichnet ein innerhalb bestimmter Grenzen zur abschließenden Zeichnung von Veranlagungsverfügungen befugter Sachbearbeiter unter Überschreitung seines Zeichnungsrechts eine Veranlagungsverfügung an Stelle des Sachgebietsleiters bewußt abschließend, dann ist die Veranlagung jedenfalls dann nicht nichtig, wenn die Kompetenzüberschreitung des Sachbearbeiters nicht schwerwiegend ist. Ob das der Fall ist, muß nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.«

Normenkette:

AO § 210 Abs. 1, § 222 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Ehemann, Kläger) beantragte im April 1972 bei einer Bank wegen im Jahre 1971 (Streitjahr) erbrachter Sparleistungen auf einen im Jahre 1971 abgeschlossenen Sparvertrag die Gewährung einer Spar-Prämie, die das frühere Finanzamt (FA) B. an dessen Stelle das FA C. (Beklagter und Revisionskläger) getreten ist, mit Verfügung vom 20. Oktober 1972 gewährte. In der im Mai 1972 beim FA B. eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1971 machten der Kläger und seine Ehefrau Einzahlungen auf zwei Bausparverträge als Sonderausgaben geltend. In der Anlage A zu dieser Einkommensteuererklärung haben der Kläger und seine Ehefrau auf den Spar-Prämienantrag hingewiesen.