I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Ehemann, Kläger) beantragte im April 1972 bei einer Bank wegen im Jahre 1971 (Streitjahr) erbrachter Sparleistungen auf einen im Jahre 1971 abgeschlossenen Sparvertrag die Gewährung einer Spar-Prämie, die das frühere Finanzamt (FA) B. an dessen Stelle das FA C. (Beklagter und Revisionskläger) getreten ist, mit Verfügung vom 20. Oktober 1972 gewährte. In der im Mai 1972 beim FA B. eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1971 machten der Kläger und seine Ehefrau Einzahlungen auf zwei Bausparverträge als Sonderausgaben geltend. In der Anlage A zu dieser Einkommensteuererklärung haben der Kläger und seine Ehefrau auf den Spar-Prämienantrag hingewiesen.
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