I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte (Klägerin) führte aus Jugoslawien Kirschen in Fässern ein, verarbeitete sie und verkaufte sie zur Verwendung bei der Pralinenherstellung. Von 1966 bis 1969 ließ sie 21 Partien von "Weichselkirschen in Alkohol" zum freien Verkehr mit anschließender Lagerung in ihrem Zollaufschublager zollamtlich abfertigen. Nach der Vorentscheidung handelte es sich dabei, wie "unbestritten und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1980 bestätigt" worden sei, um Lieferungen von Kirschen mit Stein. Ab 1. Oktober 1969 wurde aus dem Zollaufschublager ein offenes Zollager.
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