BFH vom 07.08.1981
VI R 104/78
Normen:
EStG § 9, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 35
BStBl II 1981, 800

BFH - 07.08.1981 (VI R 104/78) - DRsp Nr. 1997/15051

BFH, vom 07.08.1981 - Aktenzeichen VI R 104/78

DRsp Nr. 1997/15051

»Der Unterschiedsbetrag zwischen der Miete für eine Dienstwohnung und dem geringeren Nutzungswert einer zweiten, dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wohnung, die er benutzen könnte, wenn er nicht in der Dienstwohnung wohnen müßte, kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 9, § 12 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1972 Hausmeister in der Hauptschule in A. Er bewohnt seitdem eine Dienstwohnung im Schulgebäude. Dazu ist er nach dem mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrag verpflichtet. Bis 1972 hat er ein eigenes Haus in A bewohnt. 1975 schenkte er dieses Haus seiner Tochter. An einigen Räumen des Hauses behielt er sich das dingliche Wohnrecht vor. Diese Räume standen im Veranlagungszeitraum 1976 (Streitjahr) leer. Ihr Nutzungswert betrug im Streitjahr 1.680 DM. Die Miete für die Dienstwohnung betrug im Streitjahr 3.036 DM.