I. Umstritten ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ihren Einspruch rechtzeitig erhoben hat.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte den Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 1969, der wegen Nichtabgabe der Steuererklärung auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhte, am 28. Mai 1971 (Freitag vor Pfingsten) zur Post gegeben. Den hiergegen eingelegten und beim FA laut Eingangsstempel am 1. Juli 1971 eingegangenen Einspruch verwarf das FA wegen Fristversäumnis als unzulässig. Mit der Klage trug die Klägerin vor, daß sie den Steuerbescheid am Dienstag nach Pfingsten, dh am 1. Juni 1971, im Hausbriefkasten vorgefunden habe. Am Pfingstsonnabend sei der Briefkasten nicht geleert worden, da an diesem Tage niemand im Betrieb gearbeitet habe.
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