BFH vom 07.10.1976
VIII R 76/72
Normen:
BGB § 193 ; VwZG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 142
BStBl II 1977, 133

BFH - 07.10.1976 (VIII R 76/72) - DRsp Nr. 1997/13141

BFH, vom 07.10.1976 - Aktenzeichen VIII R 76/72

DRsp Nr. 1997/13141

»Die Vermutung des § 17 Abs. 2 VwZG, daß bei Zusendung durch einfachen Brief die Bekanntgabe des Bescheids mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, greift auch dann ein, wenn diese uneigentliche Frist am Pfingstmontag endet, so daß zwei der drei Tage Feiertage sind.«

Normenkette:

BGB § 193 ; VwZG § 17 Abs. 2 ;

I. Umstritten ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ihren Einspruch rechtzeitig erhoben hat.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte den Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 1969, der wegen Nichtabgabe der Steuererklärung auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhte, am 28. Mai 1971 (Freitag vor Pfingsten) zur Post gegeben. Den hiergegen eingelegten und beim FA laut Eingangsstempel am 1. Juli 1971 eingegangenen Einspruch verwarf das FA wegen Fristversäumnis als unzulässig. Mit der Klage trug die Klägerin vor, daß sie den Steuerbescheid am Dienstag nach Pfingsten, dh am 1. Juni 1971, im Hausbriefkasten vorgefunden habe. Am Pfingstsonnabend sei der Briefkasten nicht geleert worden, da an diesem Tage niemand im Betrieb gearbeitet habe.