BFH vom 07.10.1977
III R 13/75
Normen:
BewDV (1935) § 3a; BewG (1965) § 33, § 51 ; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Nr. 3, § 32 Abs. 2, § 40 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 519
BStBl II 1978, 89

BFH - 07.10.1977 (III R 13/75) - DRsp Nr. 1997/13593

BFH, vom 07.10.1977 - Aktenzeichen III R 13/75

DRsp Nr. 1997/13593

»1. Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes kann unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Ländererlasses vom 10.07.1964 (BStBl II 1964, 106) auch dann wegen verstärkter Tierhaltung fortgeschrieben werden, wenn der alte Viehbestand abgeschafft und statt dessen eine Legehennenintensivhaltung betrieben wird. 2. Die Umrechnung in Vieheinheiten auf der Futtergrundlage ist Rechtens.«

Normenkette:

BewDV (1935) § 3a; BewG (1965) § 33, § 51 ; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Nr. 3, § 32 Abs. 2, § 40 Nr. 1 ;

I. Streitig ist, ob der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf den 1. Januar 1968 wegen verstärkter Tierhaltung fortgeschrieben werden kann.

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs. Der Einheitswert war auf den 1. Januar 1935 auf ... RM festgestellt worden. Der Kläger schaffte den Viehbestand ab, der nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1935 gegendüblich war, und richtete eine Legehennenintensivhaltung ein. Das beklagte Finanzamt (FA) ermittelte aus den Angaben für die Wirtschaftsjahre 1964/65 bis 1966/67 zum 1. Januar 1968 einen Legehennenbestand von durchschnittlich 4.500 (= 90 Vieheinheiten) und berechnete den Überbestand wie folgt: