I. Streitig ist, ob der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf den 1. Januar 1968 wegen verstärkter Tierhaltung fortgeschrieben werden kann.
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs. Der Einheitswert war auf den 1. Januar 1935 auf ... RM festgestellt worden. Der Kläger schaffte den Viehbestand ab, der nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1935 gegendüblich war, und richtete eine Legehennenintensivhaltung ein. Das beklagte Finanzamt (FA) ermittelte aus den Angaben für die Wirtschaftsjahre 1964/65 bis 1966/67 zum 1. Januar 1968 einen Legehennenbestand von durchschnittlich 4.500 (= 90 Vieheinheiten) und berechnete den Überbestand wie folgt:
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