I. Der 1958 verstorbene Abgabepflichtige R., der von seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), allein beerbt wurde, war mit einem Anteil an einer OHG zu einem ursprünglichen Vermögensabgabe- Vierteljahrsbetrag von 361,25 DM veranlagt worden. Er hatte ferner nach dem Tode seiner Mutter, die ebenfalls an der OHG beteiligt war, ab 1. Januar 1956 einen Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrag von 612,10 DM übernommen. Wegen Vermögensverfalls erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) für die Erlaßzeiträume 1953 bis 1958 und 1956 bis 1958 für den Abgabepflichtigen und für die Erlaßzeiträume 1959 bis 1961 und 1962 bis 1964 die Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge der Klägerin zu einem großen Teil.
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