BFH vom 07.10.1977
III R 2/74
Normen:
AO (a.F.) § 131 ; LAG § 203;
Fundstellen:
BFHE 124, 117
BStBl II 1978, 283

BFH - 07.10.1977 (III R 2/74) - DRsp Nr. 1997/13696

BFH, vom 07.10.1977 - Aktenzeichen III R 2/74

DRsp Nr. 1997/13696

»Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß von Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträgen wegen außerordentlichen Vermögensverfalls können wesentliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen zwischen dem Ende eines Erlaßzeitraums und der Entscheidung über den Erlaßantrag berücksichtigt werden. VerfVAO Tz 3 J: 1964 hält sich im Rahmen der allgemeinen Erlaßgrundsätze der AO a.F. § 131 und ist nicht ermessensfehlerhaft.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 131 ; LAG § 203;

I. Der 1958 verstorbene Abgabepflichtige R., der von seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), allein beerbt wurde, war mit einem Anteil an einer OHG zu einem ursprünglichen Vermögensabgabe- Vierteljahrsbetrag von 361,25 DM veranlagt worden. Er hatte ferner nach dem Tode seiner Mutter, die ebenfalls an der OHG beteiligt war, ab 1. Januar 1956 einen Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrag von 612,10 DM übernommen. Wegen Vermögensverfalls erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) für die Erlaßzeiträume 1953 bis 1958 und 1956 bis 1958 für den Abgabepflichtigen und für die Erlaßzeiträume 1959 bis 1961 und 1962 bis 1964 die Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge der Klägerin zu einem großen Teil.