I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhält in B. einen Produktionsbetrieb. Im Jahre 1972 ließ sie außen an ihrem Fabrikationsgebäude einen Lastenfahrstuhl anbauen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah in der Fahrstuhlanlage eine Betriebsvorrichtung und gewährte der Klägerin eine Investitionszulage in Höhe von 25vH der Baukosten. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat das FA jedoch die Auffassung, daß nur der eigentliche Fahrstuhl eine Betriebsvorrichtung sei. Der Fahrstuhlschacht gehöre dagegen zum Gebäude, weil er gemauert sei. Anders wäre es nur, wenn der Fahrstuhlschacht aus einer Stahl/Glaskonstruktion bestünde. Das FA gewährte deshalb für den Fahrstuhlschacht nur eine Investitionszulage von 10vH und forderte mit Bescheid vom 9. Dezember 1974 den Differenzbetrag zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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