BFH vom 07.10.1980
VIII R 111/78
Normen:
EStDV § 11d; EStG § 7, § 9, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 32
BStBl II 1981, 157

BFH - 07.10.1980 (VIII R 111/78) - DRsp Nr. 1997/14756

BFH, vom 07.10.1980 - Aktenzeichen VIII R 111/78

DRsp Nr. 1997/14756

»Erwirbt ein Erbe die Erbanteile seiner Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegen eine Abfindung, entstehen ihm dadurch keine Anschaffungskosten, von denen AfA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgenommen werden könnten.«

Normenkette:

EStDV § 11d; EStG § 7, § 9, § 21 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war nach dem Tode seiner Mutter zur Hälfte Miterbe nach seinem Vater, dessen Nachlaß allein aus dem Grundstück A bestand, und zur Hälfte Miterbe nach seiner Mutter, deren Nachlaß allein aus dem Grundstück B bestand. Im Oktober 1971 erwarb der Kläger durch Erbauseinandersetzungsvertrag vom 18./29. Oktober 1971 die Erbanteile seiner Miterben für insgesamt 35.000 DM. Die Grundstücke sind verpachtet.