I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war nach dem Tode seiner Mutter zur Hälfte Miterbe nach seinem Vater, dessen Nachlaß allein aus dem Grundstück A bestand, und zur Hälfte Miterbe nach seiner Mutter, deren Nachlaß allein aus dem Grundstück B bestand. Im Oktober 1971 erwarb der Kläger durch Erbauseinandersetzungsvertrag vom 18./29. Oktober 1971 die Erbanteile seiner Miterben für insgesamt 35.000 DM. Die Grundstücke sind verpachtet.
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