BFH vom 07.10.1981
II R 51/77
Normen:
EuAGrEStG Art. 1 Nr. 2 lit. a; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 374
BStBl II 1982, 78

BFH - 07.10.1981 (II R 51/77) - DRsp Nr. 1997/15094

BFH, vom 07.10.1981 - Aktenzeichen II R 51/77

DRsp Nr. 1997/15094

»"Zur Aufstockung" eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein Grundstück erworben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs ernstlich gewillt ist, das Grundstück in absehbarer Zeit im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs zu nutzen und nach den Umständen hierzu auch in der Lage sein wird. Diese Voraussetzung kann auch dann gegeben sein, wenn das erworbene Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs noch für 9 1/2 Jahre verpachtet ist.«

Normenkette:

EuAGrEStG Art. 1 Nr. 2 lit. a; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Landwirtseheleute, geboren 1941, bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb. 1975 kauften sie ein Grundstück (Ackerland) hinzu. Das Grundstück war noch bis zum 31. Dezember 1984 verpachtet. Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich um den Erwerb eines Grundstücks "zur Aufstockung" ihres landwirtschaftlichen Betriebes, der steuerfrei sei gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst.a des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerfreiheit für die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die Landwirtschaft und für die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe (EuAGrEStG) i.d.F., welche diese Vorschrift durch § 3 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung grunderwerbsteuerlicher Vorschriften vom 13. März 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 S. 71 -GVBl 1972, 71-, BStBl I 1972, 176) erhalten hat.