I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Landwirtseheleute, geboren 1941, bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb. 1975 kauften sie ein Grundstück (Ackerland) hinzu. Das Grundstück war noch bis zum 31. Dezember 1984 verpachtet. Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich um den Erwerb eines Grundstücks "zur Aufstockung" ihres landwirtschaftlichen Betriebes, der steuerfrei sei gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst.a des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerfreiheit für die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die Landwirtschaft und für die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe (EuAGrEStG) i.d.F., welche diese Vorschrift durch § 3 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung grunderwerbsteuerlicher Vorschriften vom 13. März 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 S. 71 -GVBl 1972, 71-, BStBl I 1972, 176) erhalten hat.
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