BFH vom 07.10.1982
IV R 186/79
Normen:
EStG § 13, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 537
BStBl II 1983, 73

BFH - 07.10.1982 (IV R 186/79) - DRsp Nr. 1997/15440

BFH, vom 07.10.1982 - Aktenzeichen IV R 186/79

DRsp Nr. 1997/15440

»Gehört der von Eheleuten bewirtschaftete landwirtschaftliche Hof einem Ehegatten allein, so kann eine Mitunternehmerschaft zwischen ihnen nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft und klar einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt haben.«

Normenkette:

EStG § 13, § 15 ;

Gründe:

I. Die Kläger haben 1969 geheiratet. Jeder Ehegatte hat einen landwirtschaftlichen Hof in die Ehe eingebracht. Der Hof des Ehemannes wurde verpachtet, der größere Hof der Ehefrau (landwirtschaftliche Nutzfläche 27 ha) wurde gemeinsam bewirtschaftet. Aus Anlaß der Eheschließung ist zwischen den Klägern ein Erbvertrag geschlossen worden. Darin war vorgesehen, daß ein Dritter Erbe der Ehefrau sein, der Ehemann aber beim Tode der Ehefrau den Nießbrauch an dem Hof erhalten solle. Geldbeträge, die er in den Hof stecke, sollten durch den Nießbrauch abgegolten sein; bei Scheidung der Ehe oder früherem Tod des Ehemannes sollten die Beträge zurückerstattet werden. In einer ergänzenden Vereinbarung wurde 1970 festgelegt, daß die vom Ehemann investierten Beträge im Falle seines Todes an zwei Brüder zurückgezahlt werden sollten, und zwar nach den Preisen gleichwertigen Landes, das der Kläger zur Finanzierung der Investitionen verkauft habe.