I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Hinterziehungszinsen, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) mit Bescheid vom 6. August 1970 in Höhe von 252 DM für hinterzogene Körperschaftsteuer 1965 (in Höhe von 2.149 DM) gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) festgesetzt hat.
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