BFH vom 07.11.1973
II 201/65
Fundstellen:
BFHE 111, 548
BStBl II 1974, 386

BFH - 07.11.1973 (II 201/65) - DRsp Nr. 1997/11953

BFH, vom 07.11.1973 - Aktenzeichen II 201/65

DRsp Nr. 1997/11953

»Werden mit einem Haftungsbescheid nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 KVStG 1955/1959 die Leistungen des Gesellschafters an mehrere Gesellschaften erfaßt, so muß der Bescheid erkennen lassen, wie hoch die Steuerschuld einer jeden Gesellschaft ist und durch welche Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft sie entstanden ist.«

I. 1. Die Klägerin gewährte in den Jahren 1955 bis 1959 den Arbeitnehmern einiger Tochtergesellschaften, mit denen sie Ergebnisabführungsverträge (EAV) abgeschlossen hatte, eine Altersversorgung. Die Arbeitnehmer erhielten eine schriftliche Versorgungszusage der Klägerin. Dementsprechend zahlte diese in der Zeit von 1955 bis zum 26. Mai 1959 ...DM und vom 27. Mai bis zum 31. Dezember 1959 ...DM an die genannten Arbeitnehmer. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) sah dies als freiwillige Leistungen der Klägerin an ihre Tochtergesellschaften nach § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1955 bzw. (für die Zeit ab 27. Mai 1959) § 2 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1959 an.