I. 1. Die Klägerin gewährte in den Jahren 1955 bis 1959 den Arbeitnehmern einiger Tochtergesellschaften, mit denen sie Ergebnisabführungsverträge (EAV) abgeschlossen hatte, eine Altersversorgung. Die Arbeitnehmer erhielten eine schriftliche Versorgungszusage der Klägerin. Dementsprechend zahlte diese in der Zeit von 1955 bis zum 26. Mai 1959 ...DM und vom 27. Mai bis zum 31. Dezember 1959 ...DM an die genannten Arbeitnehmer. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) sah dies als freiwillige Leistungen der Klägerin an ihre Tochtergesellschaften nach § 2 Nr. 3 Buchst. b KVStG 1955 bzw. (für die Zeit ab 27. Mai 1959) § 2 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1959 an.
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