BFH vom 07.11.1974
IV R 11/74
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 479
BStBl II 1975, 479

BFH - 07.11.1974 (IV R 11/74) - DRsp Nr. 1997/12467

BFH, vom 07.11.1974 - Aktenzeichen IV R 11/74

DRsp Nr. 1997/12467

»Die einem Filmtheaterbesitzer für ein gutes Filmprogramm vom Bund gewährten Prämien sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, da sie nicht unmittelbar der Förderung der Kunst dienen.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eigentümer des ... Filmtheaters, erhielt im Jahre 1971 für ein gutes Filmprogramm der Jahre 1969 und 1970 eine Prämie von insgesamt 20.000 DM. Nach dem Erlaß des Bundesministers des Innern über die Förderung des deutschen Films vom 24. April 1970 (Gemeinsames Ministerialblatt 1970 S. 306 - GMBL 1970, 306 -) waren die Filmprogrammprämien innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Zuerkennung für eine gute Werbung für weitere überdurchschnittliche Filme und Gesamtprogramme zu verwenden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) unterwarf bei der Veranlagung 1971 die vom Kläger empfangenen Prämienbeträge von 20.000 DM der Einkommensteuer, da kein Preis zur Förderung der Kunst (§ 3 Nr. 11 EStG) vorliege.