BFH vom 07.11.1975
III R 134/73
Normen:
BewDV (1935) § 3a; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Nr. 3, § 32 Abs. 2, § 40 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFHE 117, 486
BStBl II 1976, 207

BFH - 07.11.1975 (III R 134/73) - DRsp Nr. 1997/12732

BFH, vom 07.11.1975 - Aktenzeichen III R 134/73

DRsp Nr. 1997/12732

»1. Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebs kann wegen verstärkter Tierhaltung zum 01.01.1964 fortgeschrieben werden. 2. Der Überbestand an Vieheinheiten ist nach den tatsächlichen Verhältnissen vom Fortschreibungszeitpunkt durch Gegenüberstellung mit dem zum 01.01.1935 als gegendüblich unterstellten Viehbestand zu ermitteln. Hierbei ist auch das Mastvieh zu berücksichtigen. 3. Die im gemeinsamen Ländererlaß 1964 (s. FinMin NRW vom 10.07.1964, BStBl 2.1964, 106) vorgesehene Berechnung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung mit 500 DM je Vieheinheit Überbestand ist eine mögliche - zumindest nicht willkürliche - Schätzung, die auch die Steuergerichte bindet, solange keine Besonderheiten festgestellt werden, die eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen könnten.«

Normenkette:

BewDV (1935) § 3a; BewG (i.d.F. vor BewG 1965 BewG 1965) § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Nr. 3, § 32 Abs. 2, § 40 Nr. 1a ;

Streitig ist die Fortschreibung des Einheitswertes für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf den 1. Januar 1964 wegen verstärkter Tierhaltung.