BFH vom 07.11.1975
III R 164/73
Normen:
AO § 86 ; InvZulG (1969) § 3 Abs. 3 Satz 1, 3, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 518
BStBl II 1976, 225

BFH - 07.11.1975 (III R 164/73) - DRsp Nr. 1997/12745

BFH, vom 07.11.1975 - Aktenzeichen III R 164/73

DRsp Nr. 1997/12745

»1. Die Frist des § 3 Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1969 zur Stellung eines Antrags auf Gewährung einer Investitionszulage ist eine Ausschlußfrist. 2. Bei Versäumung der Frist sind die Vorschriften der AO über die Versäumung einer Ausschlußfrist entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

AO § 86 ; InvZulG (1969) § 3 Abs. 3 Satz 1, 3, Abs. 6 ;

I. Streitig ist, ob der vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) gestellte Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage nach dem Gesetz über die Gewährung von Investitionszulagen im Zonenrandgebiet und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten sowie für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen (Investitionszulagegesetz) - InvZulG - vom 18. August 1969 (Bundesgesetzblatt I 1969 S 1211 - BGBl I 1969, 1211 -, BStBl 1.1969, 477) für das Kalenderjahr 1971 rechtzeitig beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) eingegangen ist.

Der mit Datum vom 24. März 1972 versehene Antrag ging am 16. Juni 1972 beim FA ein. Dieses lehnte den Antrag als verspätet ab; die beantragte Nachsicht gewährte es nicht. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer Investitionszulage begehrte, hatte ebenfalls keinen Erfolg.

In der Revision beantragt der Kläger, die Vorentscheidung aufzuheben und die beantragte Investitionszulage zu gewähren. Zur Begründung führt er folgendes aus: