I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gebietskörperschaft, vertreten durch die Verwaltung X. . Die zum Bereich der Verwaltung X. gehörende Verwaltung Y. hat in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Juli 1969 an ihre Bediensteten, die nicht regelmäßig am Mittagessen in der Kantine teilnehmen konnten, Wertmarken zu je 0,60 DM ausgegeben, die in der Kantine eingelöst werden konnten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schloß sich der Auffassung des Lohnsteuerprüfers an, der die Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit nach Abschn 15 der
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