BFH vom 07.11.1975
VI R 174/73
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; LStR (1968) Abschn. 15;
Fundstellen:
BFHE 117, 172
BStBl II 1976, 50

BFH - 07.11.1975 (VI R 174/73) - DRsp Nr. 1997/12652

BFH, vom 07.11.1975 - Aktenzeichen VI R 174/73

DRsp Nr. 1997/12652

»Grundsätzliches zu den Voraussetzungen, unter denen Essensgeldzuschüsse als Annehmlichkeit steuerfrei sind, wenn für die Wertmarken in einer Kantine statt einer hergerichteten Mahlzeit auch verpackte Lebensmittel erworben werden können.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; LStR (1968) Abschn. 15;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gebietskörperschaft, vertreten durch die Verwaltung X. . Die zum Bereich der Verwaltung X. gehörende Verwaltung Y. hat in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Juli 1969 an ihre Bediensteten, die nicht regelmäßig am Mittagessen in der Kantine teilnehmen konnten, Wertmarken zu je 0,60 DM ausgegeben, die in der Kantine eingelöst werden konnten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schloß sich der Auffassung des Lohnsteuerprüfers an, der die Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit nach Abschn 15 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) nicht als gegeben ansah, weil die Verwaltung Y. nicht sichergestellt habe, daß die Marken nur zum Bezug von Mahlzeiten berechtigten. Der Prüfer hatte festgestellt, daß die Arbeitnehmer mit den Essenmarken auch Konserven und andere Waren in der Kantine kaufen konnten. Das FA nahm die Klägerin durch zwei Haftungsbescheide wegen eines pauschal mit 17,3vH des Wertes dieser Marken errechneten Lohnsteuerbetrages in Anspruch.