BFH vom 07.12.1971
VII R 108/69
Normen:
FGO § 120 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 184
BStBl II 1972, 224

BFH - 07.12.1971 (VII R 108/69) - DRsp Nr. 1997/10858

BFH, vom 07.12.1971 - Aktenzeichen VII R 108/69

DRsp Nr. 1997/10858

»Die Revision ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO auch dann innerhalb des an die Revisionsfrist anschließenden weiteren Monats zu begründen, wenn wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt ist.«

Normenkette:

FGO § 120 ;

I. Die Klägerin führte ein Pferd aus den Niederlanden ein, ohne es den Zollbehörden zu gestellen. Durch Bescheid vom 14. April 1966 forderte das Hauptzollamt (HZA) von der Klägerin 414 DM Zoll und 44,20 DM Ausgleichsteuer an. Auf den Einspruch der Klägerin hin setzte das HZA den Zoll auf 232 DM und die Ausgleichsteuer auf 24,80 DM herab. Auch die Klage hatte Erfolg. Durch Urteil vom 21. Juli 1969 setzte das Finanzgericht (FG) den Zoll auf 70,63 DM und die Ausgleichsteuer auf 21,60 DM fest. Gegen dieses Urteil ließ das FG die Revision zu.

Das Urteil wurde dem HZA am 25. August 1969 zugestellt. Am 10. Oktober 1969 legte das HZA gegen das Urteil Revision ein. Gleichzeitig beantragte es, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Revisionsbegründungsschrift ging am 5. Januar 1970 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Das HZA vertritt die Auffassung, daß die Frist zur Begründung der Revision erst mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, durch die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.